Vorlage - VO/2022/11301  

Betreff: Bericht Winterdienst auf Radwegen
Status:�ffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federf�hrend:3.700 - Entsorgungsbetriebe L�beck Bearbeiter/-in: Rehberg, Manfred
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Kenntnisnahme
10.11.2022 
40. Sitzung des Werkausschusses EBL zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Ausschuss f�r Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnisnahme
15.11.2022 
30. Sitzung des Ausschusses f�r Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
21.11.2022 
76. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
B�rgerschaft der Hansestadt L�beck zur Kenntnisnahme
24.11.2022 
36. Sitzung der B�rgerschaft der Hansestadt L�beck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage VO 2022-11301 - Radwege_Winterdienstpriorit�ten

Beschlussvorschlag

 

Bericht anl��lich der aktuellen Situation des Winterdienstes auf Radwegen zur Kenntnisnahme.

 

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im �ffentlichen Teil:

(nur bei nicht�ffentlichen Vorlagen)

./.


 

OSZAR »

Begr�ndung

Bericht zum Winterdienst auf Radwegen

 

Der Winterdienst auf Radwegen in der Hansestadt L�beck steht in einem Spannungsfeld zwischen den Anspr�chen der Radfahrenden, den Anforderungen der politischen Gremien, den rechtlichen Grundlagen und der Leistungsf�higkeit der an der Durchf�hrung des Winterdienstes Beteiligten.

 

Um auf die verschiedensten Aspekte aufmerksam zu machen wird dieser Bericht verfasst.

 

Ausgangslage:

 

Im Stadtgebiet befinden sich ca. 810 km Radwege.

 

Davon sind 610 Kilometer Radwege als Wege in Parks, Feld- und Waldwege, begleitende Wege des Elbe-L�beck-Kanals oder Fahrbahnen in Tempo 30 Zonen und Gehwege, die zur Mitbenutzung durch Radfahrende freigegeben sind, klassifiziert.

 

Die restlichen 200 Kilometer Radwege werden, bei entsprechender Wetterlage, federf�hrend durch die Entsorgungsbetriebe L�beck, ger�umt und gestreut. Dabei werden auch Mitarbeitende des Bereiches Stadtgr�n und Verkehr, sowie private Firmen eingebunden.

 

Rechtsgrundlagen:

 

Stra�en und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (� 45)

 

(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstra�en sind zu reinigen. Entsprechendes gilt f�r Gemeindestra�en und die sonstigen �ffentlichen Stra�en innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie f�r die nach Absatz 3 besonders bestimmten Stra�en. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den �rtlichen Erfordernissen der �ffentlichen Sicherheit.

 

(2) Zur Reinigung geh�ren auch die Schneer�umung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fu�g�nger�berwege und der besonders gef�hrlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

(3) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung

  1. einzelne au�erhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Stra�en oder Stra�enteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundst�cke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenh�ngend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundst�cke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
  2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigent�merinnen und Eigent�mern der anliegenden Grundst�cke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen,
  3. die Eigent�merinnen und Eigent�mer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundst�cke sowie der durch die Stra�e erschlossenen Grundst�cke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des � 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
  4. vorzusehen, dass auf Antrag der oder des Verpflichteten eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erkl�rung gegen�ber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle der Eigent�merin oder des Eigent�mers oder der oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten �bernimmt,
  5. Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.

 

Die Hervorhebung durch Fettdruck erfolgte durch den Berichtsverfasser

 

 

Stra�enreinigungssatzung der Hansestadt L�beck

(dient der teilweisen �bertragung der kommunalen Pflichten auf die anliegenden Grundst�ckseigent�mer)

 

� 5 �bertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Gl�ttebeseitigung

(1)    Die Schnee- und Gl�ttebeseitigung folgender Stra�enteile wird auf die Eigent�mer/-innen der anliegenden Grundst�cke, ausgenommen der Winterdienstklasse W 0, �bertragen: 1. Gehwege einschlie�lich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der Verbindungs- und Treppenwege.

 

 

 

 

 

Zusammenfassung der Rechtslage:

 

Alle innerhalb der Ortslage liegenden Radwege sind durch die Hansestadt L�beck im Winter zu r�umen und bei Glatteis zu streuen. Dies gilt aber nur an besonders gef�hrlichen Stellen, bei denen die Gefahr nicht sofort erkennbar ist. Eine umfassende Winterdienstpflicht auf Radwegen ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Winterdienstpflicht ist nur f�r kombinierte Geh- und Radwege teilweise auf die Grundst�ckseigent�mer: innen �bertragen worden. F�r separate Radwege bleibt die Hansestadt L�beck zust�ndig.

 

 

Beschl�sse der B�rgerschaft:

 

19.01.1987

Beim Streuen sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Tausalz und tausalzhaltige Mittel d�rfen nur in Einzeleins�tzen an �rtlichen Gefahrenpunkten im Stra�ennetz verwendet werden.“

25.04.1991

In allen Stra�enz�gen der Fahrradstra�e soll nach Schneefall ger�umt werden ...

alle Radwege von Schnee r�umen

25.02.2010

Die Radwege sollen ganzj�hrig, sicher befahrbar sein

Die B�rgerschaft hat zu Punkt 4.18 mit Drs. Nr. 285 den nachstehend aufgef�hrten Antrag der Fraktion DIE LINKE einstimmig abschlie�end an den Werkausschuss der Entsorgungsbetriebe L�beck �berwiesen:

Der B�rgermeister wird aufgefordert, u. a. daf�r Sorge zu tragen:

dass man das Fahrrad in L�beck saisonunabh�ngig nutzen kann. Daf�r m�ssen die Fahrradwege und Stra�en gleichberechtigt von Schnee und Eis ger�umt werden.

Der Werkausschuss hat diesen Antrag mehrheitlich angenommen.

Diese drei Beschl�sse formulieren eine umfassende R�um- und Streupflicht auf allen Radwegen, allerdings ohne den Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid).

Sie gilt nicht f�r kombinierte Geh- und Radwege.

 

 

Ma�nahmen zur Erf�llung dieser Auftr�ge:

 

-          Gemeinsam mit den Mitgliedern des „Runden Tisches Radverkehr“ wurde ein Stufenplan (s. Anlage) erarbeitet, aus dem ersichtlich ist, welcher Radweg in welchem Umfang betreut wird.

-          Im Internet (https://webmapluebeck.insert-infotech.de/?ShowMode=all) ist eine Karte der Radwege ver�ffentlicht, die im Winter betreut werden.

-          Anpassung der R�um- und Streupl�ne an diese Vorgaben.

-          Beschaffung von zus�tzlichen Ger�ten zur Radwegstreuung.

-          Gegenw�rtig werden die Radwege mit Kleinfahrzeugen (Hansa, Tremo und Kleintrecker 3,5 6 t) mit einer mechanischen B�rste oder R�umschild ger�umt und �ber einen sogenannten Balkenstreuer am Heck des Fahrzeugs mit Kies oder Granulat abgestumpft.

-          Dar�ber hinaus wurde in Abstimmung mit der Politik und dem Bereich Stadtgr�n und Verkehr ein Versuch gestartet, bei dem der Streusand durch ein auftauendes, nicht umweltsch�dliches, Streumittel (Kaliumformiat / Natriumformiat) ersetzt wird.

 

Einschr�nkungen, die bei der Aufgabenerf�llung hinderlich sind:

 

  1. Baulicher Zustand einiger Radwege

Um eine anforderungsgerechte R�umung der Radwege durchzuf�hren wird Platz zur Ablage des Schnees ben�tigt. Radverkehrsfl�chen, die lediglich ca. 1 1,5 m breit und dar�ber hinaus noch auf der einen Seite an einem Gehweg und der anderen Seite an einer Fahrbahn gelegen sind, bieten keine M�glichkeit dazu.

H�ufig sind die Radwege durch Wurzelaufbr�che, parkende Fahrzeuge oder ihres schlechten baulichen Zustands nur eingeschr�nkt oder gar nicht mit R�umfahrzeugen befahrbar.

 

  1. Beschr�nkung der Befahrbarkeit der Radwege mit Fahrzeugen, die ein h�heres tats�chliches Gewicht als 3,5 t haben.

 

Die Herstellung s�mtlicher Verkehrsfl�chen in der Hansestadt L�beck erfolgt nach RStO (Richtlinie f�r die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsfl�chen)

 

Die Befahrung von Geh- und Radwegen mit Kraftfahrzeugen ist grunds�tzlich in der Hansestadt L�beck nicht vorgesehen.

M�ssen Rad- und Gehwege mit Fahrzeugen befahren werden, so wird ein entsprechend ������������� st�rker dimensionierter Aufbau ausgew�hlt, damit die Fl�chen den Verkehrslasten standhalten. Gleiches gilt f�r Grundst�ckszufahrten. Selbst wenn diese nur mit PKW befahren ������������� werden, wird der Aufbau des Geh- und Radweges im Bereich der �berfahrt verst�rkt hergestellt.

 

Die RStO sieht grunds�tzlich keine Befahrung von Geh- und Radwegen mit Kraftfahrzeugen vor, erlaubt jedoch Fahrzeugen des Unterhaltungsdienstes

diese Fl�chen zu befahren. Der Einsatz dieser Unterhaltungsfahrzeuge wird in der

StVO � 35 Abs. 6 geregelt. Hier wird eine zul�ssige Gesamtmasse von Unterhaltungsfahrzeugen von 2,8 t vorgegeben, bei einem Reifeninnendruck von nicht mehr als 3 bar auch bis zu 3,5 t.

 

Bislang wurden Radwege auch mit Ger�ten befahren, die ein Gewicht von bis zu 6,2 t hatten.

Eine Gef�hrdung des Verkehrs entsteht dadurch nicht, jedoch wirkt sich die Befahrung mit schweren Fahrzeugen nachteilig auf die Lebensdauer und die Qualit�t der Verkehrsfl�chen aus.

 

Eine Verkehrsgef�hrdung kann hingegen durchaus bei einer Befahrung mit Fahrzeugen �ber 3,5t entstehen, wenn sich Wurzelbr�cken unterhalb von

Geh- und Radwegen befinden.

Diese Wurzelbr�cken wurden im Jahr 2021 mehrfach installiert. Die Br�cken sind lediglich f�r Fahrzeuge bis 3,5t zugelassen. Bei der Befahrung mit deutlich schwereren Fahrzeugen, kann ein Versagen der Br�cke nicht ausgeschlossen werden.

Daher ist es in einigen Bereichen nun nicht mehr m�glich, die vollst�ndige Nutzlast der vorhandenen Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Fahrzeuge, die ein zul�ssiges Gesamtgewicht von ca. 6 t haben, k�nnen ca. 2 t Streusand laden und damit eine Strecke von durchschnittlich 3.100 Metern in ungef�hr 2 Stunden abarbeiten. Fahrzeuge mit einem Einsatzgewicht von max. 3,5 t k�nnen nur ca. 300 kg Streugut aufnehmen. Verringert man die m�gliche Nutzlast f�hrt das dazu, dass f�r ein 6 t Fahrzeug dann sechs der 3,5 t Fahrzeuge eingesetzt werden m�ssten. Alternativ w�rden sich die Umlaufzeiten von bislang ca. 2 Stunden auf ca. 5 Stunden verl�ngern. Dar�ber hinaus sind sie f�r den Transport eines Beifahrers geeignet.

 

  1. Grunds�tzliches Verbot des Einsatzes auftauender Streumittel auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen

 

Im Jahr 1981 wurde ein generelles Verbot von auftauenden Streumitteln auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen beschlossen. F�r Fahrbahnen wurde dieses Verbot dahingehend eingeschr�nkt, dass der Einsatz auftauender Mittel auf Strecken, die verkehrswichtig und gef�hrlich sind zugelassen wurde. Als verkehrswichtig und gef�hrlich wurden die Strecken des �ffentlichen Personennahverkehrs festgelegt. Ohne den Einsatz von auftauenden Mittel ist ein angemessener Winterdienst nicht m�glich.

 

 

Zitat aus VKU (Verband kommunaler Unternehmen) Information Nr. 99

Im Zuge von �kobilanzen f�r den Stra�enwinterdienst wei� man heute �berdies, dass abstumpfende Stoffe keineswegs umweltfreundlicher sind als auftauende Stoffe, wenn letztere mit modernen Streutechniken in geringer Menge verwendet werden. Und dies gilt f�r alle Arten abstumpfender Stoffe, da Produktion, Ausbringung, Wiederaufnahme und Entsorgung der oft wesentlich gr��eren Streumengen zu einer negativen Umweltbilanz f�hren, insbesondere hinsichtlich des CO2-Ausstosses.

Im Lichte dieser mittlerweile unbestreitbaren Zusammenh�nge ist es die einzig sinnvolle und zielf�hrende L�sung, um Gl�tte zu beseitigen, auf den Radwegen auftauende Stoffe im Winterdienst auszubringen, wenn dort gestreut werden soll (d.h. im Hauptradwegenetz).

 

Fazit bis hier:

Unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Bedingungen ist es zurzeit nicht m�glich den Winterdienst auf Radwegen in der gew�nschten Qualit�t zu erbringen.

 

Beispiele aus anderen Kommunen:

 

Hamburg: 

  • Gesetzliche Ausgangslage: Hamburgisches Wegegesetz -> Radwege werden durch die Stadt betreut (seit 2021).
  • Nur abstumpfende Streustoffe d�rfen verwendet werden.
  • Betreutes Streckennetz Radwege 600 Km.
  • Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz (3,5 t).
  • Seit geraumer Zeit Versuche mit auftauenden Mitteln auf Teststrecken.

 

Flensburg:

  • Gesetzliche Ausgangslage: StrWG SH und Stra�enreinigungssatzung -> Radwege sind auf die Anlieger �bertragen, seit 2021 wird ein Teil von ca. 50 Km durch die Stadt betreut.
  • Pilot Formiate f�r ca. 50 Km Radwege.
  • Betreutes Streckennetz Radwege 50 Km.
  • Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz.

 

Rostock:

  • Gesetzliche Ausgangslage: StrWG MV Stra�enreinigungssatzung -> Radwege werden durch die Stadt betreut.
  • Sole FS 100 (Natriumchlorid seit 3 Jahren)
  • Betreutes Streckennetz Radwege nicht bekannt
  • Streutechnik -> Hansa 6 t mit City Sprayer

 

 

L�beck:

  • Gesetzliche Ausgangslage: StrWG SH Stra�enreinigungssatzung -> Radwege werden durch die Stadt betreut (seit 2021).
  • Nur abstumpfende Streustoffe d�rfen verwendet werden. Pilot Formiate f�r ca. 50 Km Radwege.
  • Betreutes Streckennetz Radwege 200 Km.
  • Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz, Hansa 3,5 t mit Streuaufsatz, Hansa 6 t mit Streuaufsatz.

 

Es ist offenkundig, dass das Fahrrad einen wichtigen Beitrag in der Verkehrswende leisten kann. Selbstverst�ndlich ist es zul�ssig, die Nutzbarkeit witterungsabh�ngig zu verstehen, zumal der Gesetzgeber keine umfassende Winterdienstpflicht auf Radwegen formuliert hat. Soll die Fahrradnutzung auch im Winter m�glich sein, m�ssen auftauende Mittel eingesetzt werden. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich folgende Handlungsalternativen:

 

  1. Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid)
  2. Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 3,5 t Einsatzgewicht. Bei dieser Variante m�ssen erheblich l�ngere Einsatzzeiten in Kauf genommen werden (was die Ma�nahme schon in Frage stellt) oder deutliche mehr Fahrzeuge und Personal eingesetzt werden.
  3. Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 6 t Einsatzgewicht. Hier m�ssten die betroffenen Radwege baulich ert�chtigt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Einsatz von Streusalz als Salz-/Sandgemisch erlaubt werden. Dieses Verfahren ist erprobt, kurzfristig umsetzbar und wirkungsvoll. Im Verh�ltnis zum Einsatz auf den Fahrbahnen w�rde die ben�tigte Salzmenge lediglich um ca. 10 % steigen.

 

Unabh�ngig von der Vorzugsvariante m�ssen Radwege grunds�tzlich so beschaffen sein, dass ausreichend Ablagefl�che f�r ger�umten Schnee vorhanden ist. Das ist sehr h�ufig nicht der Fall.  

 

 

Stellungnahme Klimaleitstelle:

 

Ein zunehmender Modal-Split des Radverkehrs ist f�r die Verkehrswende und das Erreichen der Klimaschutzziele der HL unabdinglich. Ein zuverl�ssiger Winterdienst auf Radverkehrsanlagen ist zentraler Treiber f�r die Nutzung des Rads im Winter, da er die Unfallgefahr reduziert und das schwierige Vorankommen minimiert.

 

Eine klimaschutzrelevante Betrachtung der verschiedenen Streum�glichkeiten und Handlungsalternativen stellt sich wie folgt dar:

 

Abstumpfende Streumittel sollten f�r die Streuung der Radverkehrsanlagen nicht verwendet werden. Zum einen wird f�r die Herstellung und den Auf- und Abtrag ein vielfach h�herer Prim�renergiebedarf als bei abtauenden Streumitteln ben�tigt. Zum anderen „k�nnen diese Stoffe kaum so dicht gestreut werden, dass sie �berhaupt eine Verbesserung des Kraftschlusses zwischen Radreifen und Schneeauflage erbringen k�nnen.“ (VKU, Information Nr. 99).

 

Eine Bef�rwortung der Handlungsalternative 1: Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid) kann aufgrund der Umweltsch�dlichkeit durch Versalzung von B�den, Gew�ssern und Abw�ssern und den damit verbundenen Folgen f�r Flora und Fauna nicht ausgesprochen werden.

Allerdings zeigen Best-Practice-Beispiele aus skandinavischen L�ndern (Schweden, Finnland) und deutschen Kommunen (Hannover, Rostock) positiv zu bewertende Resultate bei der Kombination einer m�glichst besenreinen mechanischen R�umung und dem anschlie�enden minimalen Auftrag einer Salzl�sung. (vgl. VKU, Information Nr. 99 und Nationaler-Radverkehrsplan). Nat�rlich ist auch dies mit einer technischen Umr�stung der R�umfahrzeuge verbunden.

 

Handlungsalternative 2 Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 3,5 t Einsatzgewicht mit deutlich l�ngeren Einsatzzeiten wird der zeitnah n�tigen R�umung der Radverkehrsanlagen nicht gerecht.

Als Pendant zur sog. Sommerstra�e b�te es sich bei Nicht-Gew�hrleistung der R�umung von Radverkehrsanlagen an, „Winterstra�en“ f�r den Radverkehr auf zentralen, 4-spurigen Stra�en (Bspw. Ratzeburger Allee, Kronsforder Allee, …) einzurichten. Sprich, jeweils eine der beiden Spuren vorrangig f�r den Radverkehr freizugeben. Umsetzbar w�re diese Ma�nahme im Zuge der „Smart City“.

Die Anzahl und Wegstrecke der verbliebenen Radverkehrsanlagen w�re auf diese Weise ebenfalls reduziert, was den l�ngeren Einsatzzeiten entgegenwirken w�rde.

 

Handlungsalternative 3 Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 6 t Einsatzgewicht bringt die bauliche Ert�chtigung der Radverkehrsanlagen mit sich. Aufgrund der enorm langen Zeitdauer f�r Planung, Umsetzung etc. kann diese L�sung zumindest kurz- und mittelfristig nicht als Beitrag zum Klimaschutz verstanden werden. 

 

Stellungnahme Fahrradbeauftragte:

 

In L�beck wird das ganze Jahr �ber Fahrrad gefahren, der Radverkehrsanteil an den zur�ckgelegten Wegen betr�gt ca. 20 %. Um das Radfahren im Winter f�r Sch�ler:innen und alle anderen Alltagsradfahrenden zu gew�hrleisten, hat der Runde Tisch Radverkehr (Mitglieder sind die B�rgerschaftsparteien, Verb�nde und Vereine) einen Winterdienstplan erarbeitet. Darin ist festgelegt, welche Strecken priorit�r ger�umt und gestreut werden sollen. Hierzu geh�ren u.a. die Fahrradstra�e in der Altstadt, alle Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstra�en mit einem hohen Sch�ler:innenverkehr und wichtige Alltagsradrouten.

 

Die verl�ssliche und sichere Befahrbarkeit von Hauptradrouten ist f�r Radfahrende im Winter sehr wichtig. Der Winterdienst mit Formiaten sollte aus Sicht der Radverkehrsbeauftragten in einem ersten Schritt auf das gesamte priorit�re Radverkehrsnetz ausgeweitet werden, damit die Radwege verl�sslich nutzbar sind. Zu kl�ren ist der Winterdienst auf Strecken mit Baumwurzelbr�cken (bisher erst der Radweg auf der Ostseite der Wallbrechtstra�e), auf denen der Winterdienst mit kleineren Fahrzeugen ausgef�hrt werden muss, die aber ebenfalls eine hohe Bedeutung f�r den Radverkehr haben. In einer zweiten Stufe sollte der Winterdienst auf Nebenstrecken des Radverkehrs auf die Aufbringung von Formiaten umgestellt werden. Ein kurzfristiger Ausbau der Radinfrastruktur f�r die Befahrung mit gr��eren, schwereren Fahrzeugen f�r den Winterdienst mit Formiaten wird momentan als unrealistisch eingesch�tzt. 

 

Zur j�hrlich stattfindenden Winterdienstbesprechung der Entsorgungsbetriebe werden auch der ADFC L�beck e.V. und die Radverkehrsbeauftragte eingeladen, so dass Belange des Radverkehrs im Winterdienst direkt ausgetauscht werden k�nnen. Als problematisch stellt sich immer wieder das Radfahren auf Radfahr- oder Schutzstreifen auf der Fahrbahn dar, auf denen aus Platzgr�nden meist der ger�umte Schnee der Kfz-Spuren gelagert wird. Hierf�r sollte eine bessere L�sung gefunden werden.

 


 

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Anlagen

Stufenplan
 

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Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 �ffentlich Anlage VO 2022-11301 - Radwege_Winterdienstpriorit�ten (97 KB)    
Stammbaum:
VO/2022/11301   Bericht Winterdienst auf Radwegen   3.700 - Entsorgungsbetriebe L�beck   Bericht �ffentlich
VO/2022/11301-01   Bericht Winterdienst auf Radwegen Antrag von CDU + SPD: Winterdienst auf Radwegen umwelt- und klimafreundlich gestalten   Gesch�ftsstelle der CDU-Fraktion   interfraktioneller Antrag

 

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