Bericht zum Winterdienst auf Radwegen
Der Winterdienst auf Radwegen in der Hansestadt L�beck steht in einem Spannungsfeld zwischen den Anspr�chen der Radfahrenden, den Anforderungen der politischen Gremien, den rechtlichen Grundlagen und der Leistungsf�higkeit der an der Durchf�hrung des Winterdienstes Beteiligten.
Um auf die verschiedensten Aspekte aufmerksam zu machen wird dieser Bericht verfasst.
Ausgangslage:
Im Stadtgebiet befinden sich ca. 810 km Radwege.
Davon sind 610 Kilometer Radwege als Wege in Parks, Feld- und Waldwege, begleitende Wege des Elbe-L�beck-Kanals oder Fahrbahnen in Tempo 30 Zonen und Gehwege, die zur Mitbenutzung durch Radfahrende freigegeben sind, klassifiziert.
Die restlichen 200 Kilometer Radwege werden, bei entsprechender Wetterlage, federf�hrend durch die Entsorgungsbetriebe L�beck, ger�umt und gestreut. Dabei werden auch Mitarbeitende des Bereiches Stadtgr�n und Verkehr, sowie private Firmen eingebunden.
Rechtsgrundlagen:
Stra�en und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (� 45)
(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstra�en sind zu reinigen. Entsprechendes gilt f�r Gemeindestra�en und die sonstigen �ffentlichen Stra�en innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie f�r die nach Absatz 3 besonders bestimmten Stra�en. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den �rtlichen Erfordernissen der �ffentlichen Sicherheit.
(2) Zur Reinigung geh�ren auch die Schneer�umung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fu�g�nger�berwege und der besonders gef�hrlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
(3) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
- einzelne au�erhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Stra�en oder Stra�enteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundst�cke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenh�ngend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundst�cke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
- die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigent�merinnen und Eigent�mern der anliegenden Grundst�cke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen,
- die Eigent�merinnen und Eigent�mer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundst�cke sowie der durch die Stra�e erschlossenen Grundst�cke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des � 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
- vorzusehen, dass auf Antrag der oder des Verpflichteten eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erkl�rung gegen�ber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle der Eigent�merin oder des Eigent�mers oder der oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten �bernimmt,
- Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
Die Hervorhebung durch Fettdruck erfolgte durch den Berichtsverfasser
Stra�enreinigungssatzung der Hansestadt L�beck
(dient der teilweisen �bertragung der kommunalen Pflichten auf die anliegenden Grundst�ckseigent�mer)
� 5 �bertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Gl�ttebeseitigung
(1) Die Schnee- und Gl�ttebeseitigung folgender Stra�enteile wird auf die Eigent�mer/-innen der anliegenden Grundst�cke, ausgenommen der Winterdienstklasse W 0, �bertragen: 1. Gehwege einschlie�lich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der Verbindungs- und Treppenwege.
Zusammenfassung der Rechtslage:
Alle innerhalb der Ortslage liegenden Radwege sind durch die Hansestadt L�beck im Winter zu r�umen und bei Glatteis zu streuen. Dies gilt aber nur an besonders gef�hrlichen Stellen, bei denen die Gefahr nicht sofort erkennbar ist. Eine umfassende Winterdienstpflicht auf Radwegen ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Winterdienstpflicht ist nur f�r kombinierte Geh- und Radwege teilweise auf die Grundst�ckseigent�mer: innen �bertragen worden. F�r separate Radwege bleibt die Hansestadt L�beck zust�ndig.
Beschl�sse der B�rgerschaft:
19.01.1987
„Beim Streuen sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Tausalz und tausalzhaltige Mittel d�rfen nur in Einzeleins�tzen an �rtlichen Gefahrenpunkten im Stra�ennetz verwendet werden.“
25.04.1991
… In allen Stra�enz�gen der Fahrradstra�e soll nach Schneefall ger�umt werden ...
… alle Radwege von Schnee r�umen
25.02.2010
Die Radwege sollen ganzj�hrig, sicher befahrbar sein
Die B�rgerschaft hat zu Punkt 4.18 mit Drs. Nr. 285 den nachstehend aufgef�hrten Antrag der Fraktion DIE LINKE einstimmig abschlie�end an den Werkausschuss der Entsorgungsbetriebe L�beck �berwiesen:
Der B�rgermeister wird aufgefordert, u. a. daf�r Sorge zu tragen:
…dass man das Fahrrad in L�beck saisonunabh�ngig nutzen kann. Daf�r m�ssen die Fahrradwege und Stra�en gleichberechtigt von Schnee und Eis ger�umt werden.
Der Werkausschuss hat diesen Antrag mehrheitlich angenommen.
Diese drei Beschl�sse formulieren eine umfassende R�um- und Streupflicht auf allen Radwegen, allerdings ohne den Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid).
Sie gilt nicht f�r kombinierte Geh- und Radwege.
Ma�nahmen zur Erf�llung dieser Auftr�ge:
- Gemeinsam mit den Mitgliedern des „Runden Tisches Radverkehr“ wurde ein Stufenplan (s. Anlage) erarbeitet, aus dem ersichtlich ist, welcher Radweg in welchem Umfang betreut wird.
- Im Internet (https://webmapluebeck.insert-infotech.de/?ShowMode=all) ist eine Karte der Radwege ver�ffentlicht, die im Winter betreut werden.
- Anpassung der R�um- und Streupl�ne an diese Vorgaben.
- Beschaffung von zus�tzlichen Ger�ten zur Radwegstreuung.
- Gegenw�rtig werden die Radwege mit Kleinfahrzeugen (Hansa, Tremo und Kleintrecker 3,5 – 6 t) mit einer mechanischen B�rste oder R�umschild ger�umt und �ber einen sogenannten Balkenstreuer am Heck des Fahrzeugs mit Kies oder Granulat abgestumpft.
- Dar�ber hinaus wurde in Abstimmung mit der Politik und dem Bereich Stadtgr�n und Verkehr ein Versuch gestartet, bei dem der Streusand durch ein auftauendes, nicht umweltsch�dliches, Streumittel (Kaliumformiat / Natriumformiat) ersetzt wird.
Einschr�nkungen, die bei der Aufgabenerf�llung hinderlich sind:
- Baulicher Zustand einiger Radwege
Um eine anforderungsgerechte R�umung der Radwege durchzuf�hren wird Platz zur Ablage des Schnees ben�tigt. Radverkehrsfl�chen, die lediglich ca. 1 – 1,5 m breit und dar�ber hinaus noch auf der einen Seite an einem Gehweg und der anderen Seite an einer Fahrbahn gelegen sind, bieten keine M�glichkeit dazu.
H�ufig sind die Radwege durch Wurzelaufbr�che, parkende Fahrzeuge oder ihres schlechten baulichen Zustands nur eingeschr�nkt oder gar nicht mit R�umfahrzeugen befahrbar.
- Beschr�nkung der Befahrbarkeit der Radwege mit Fahrzeugen, die ein h�heres tats�chliches Gewicht als 3,5 t haben.
Die Herstellung s�mtlicher Verkehrsfl�chen in der Hansestadt L�beck erfolgt nach RStO (Richtlinie f�r die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsfl�chen)
Die Befahrung von Geh- und Radwegen mit Kraftfahrzeugen ist grunds�tzlich in der Hansestadt L�beck nicht vorgesehen.
M�ssen Rad- und Gehwege mit Fahrzeugen befahren werden, so wird ein entsprechend ������������� st�rker dimensionierter Aufbau ausgew�hlt, damit die Fl�chen den Verkehrslasten standhalten. Gleiches gilt f�r Grundst�ckszufahrten. Selbst wenn diese nur mit PKW befahren ������������� werden, wird der Aufbau des Geh- und Radweges im Bereich der �berfahrt verst�rkt hergestellt.
Die RStO sieht grunds�tzlich keine Befahrung von Geh- und Radwegen mit Kraftfahrzeugen vor, erlaubt jedoch Fahrzeugen des Unterhaltungsdienstes
diese Fl�chen zu befahren. Der Einsatz dieser Unterhaltungsfahrzeuge wird in der
StVO � 35 Abs. 6 geregelt. Hier wird eine zul�ssige Gesamtmasse von Unterhaltungsfahrzeugen von 2,8 t vorgegeben, bei einem Reifeninnendruck von nicht mehr als 3 bar auch bis zu 3,5 t.
Bislang wurden Radwege auch mit Ger�ten befahren, die ein Gewicht von bis zu 6,2 t hatten.
Eine Gef�hrdung des Verkehrs entsteht dadurch nicht, jedoch wirkt sich die Befahrung mit schweren Fahrzeugen nachteilig auf die Lebensdauer und die Qualit�t der Verkehrsfl�chen aus.
Eine Verkehrsgef�hrdung kann hingegen durchaus bei einer Befahrung mit Fahrzeugen �ber 3,5t entstehen, wenn sich Wurzelbr�cken unterhalb von
Geh- und Radwegen befinden.
Diese Wurzelbr�cken wurden im Jahr 2021 mehrfach installiert. Die Br�cken sind lediglich f�r Fahrzeuge bis 3,5t zugelassen. Bei der Befahrung mit deutlich schwereren Fahrzeugen, kann ein Versagen der Br�cke nicht ausgeschlossen werden.
Daher ist es in einigen Bereichen nun nicht mehr m�glich, die vollst�ndige Nutzlast der vorhandenen Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Fahrzeuge, die ein zul�ssiges Gesamtgewicht von ca. 6 t haben, k�nnen ca. 2 t Streusand laden und damit eine Strecke von durchschnittlich 3.100 Metern in ungef�hr 2 Stunden abarbeiten. Fahrzeuge mit einem Einsatzgewicht von max. 3,5 t k�nnen nur ca. 300 kg Streugut aufnehmen. Verringert man die m�gliche Nutzlast f�hrt das dazu, dass f�r ein 6 t Fahrzeug dann sechs der 3,5 t Fahrzeuge eingesetzt werden m�ssten. Alternativ w�rden sich die Umlaufzeiten von bislang ca. 2 Stunden auf ca. 5 Stunden verl�ngern. Dar�ber hinaus sind sie f�r den Transport eines Beifahrers geeignet.
- Grunds�tzliches Verbot des Einsatzes auftauender Streumittel auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen
Im Jahr 1981 wurde ein generelles Verbot von auftauenden Streumitteln auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen beschlossen. F�r Fahrbahnen wurde dieses Verbot dahingehend eingeschr�nkt, dass der Einsatz auftauender Mittel auf Strecken, die verkehrswichtig und gef�hrlich sind zugelassen wurde. Als verkehrswichtig und gef�hrlich wurden die Strecken des �ffentlichen Personennahverkehrs festgelegt. Ohne den Einsatz von auftauenden Mittel ist ein angemessener Winterdienst nicht m�glich.
Zitat aus VKU (Verband kommunaler Unternehmen) Information Nr. 99
…
Im Zuge von �kobilanzen f�r den Stra�enwinterdienst wei� man heute �berdies, dass abstumpfende Stoffe keineswegs umweltfreundlicher sind als auftauende Stoffe, wenn letztere mit modernen Streutechniken in geringer Menge verwendet werden. Und dies gilt f�r alle Arten abstumpfender Stoffe, da Produktion, Ausbringung, Wiederaufnahme und Entsorgung der oft wesentlich gr��eren Streumengen zu einer negativen Umweltbilanz f�hren, insbesondere hinsichtlich des CO2-Ausstosses.
Im Lichte dieser mittlerweile unbestreitbaren Zusammenh�nge ist es die einzig sinnvolle und zielf�hrende L�sung, um Gl�tte zu beseitigen, auf den Radwegen auftauende Stoffe im Winterdienst auszubringen, wenn dort gestreut werden soll (d.h. im Hauptradwegenetz).
…
Fazit bis hier:
Unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Bedingungen ist es zurzeit nicht m�glich den Winterdienst auf Radwegen in der gew�nschten Qualit�t zu erbringen.
Beispiele aus anderen Kommunen:
Hamburg:
- Gesetzliche Ausgangslage: Hamburgisches Wegegesetz -> Radwege werden durch die Stadt betreut (seit 2021).
- Nur abstumpfende Streustoffe d�rfen verwendet werden.
- Betreutes Streckennetz Radwege 600 Km.
- Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz (3,5 t).
- Seit geraumer Zeit Versuche mit auftauenden Mitteln auf Teststrecken.
Flensburg:
- Gesetzliche Ausgangslage: StrWG SH und Stra�enreinigungssatzung -> Radwege sind auf die Anlieger �bertragen, seit 2021 wird ein Teil von ca. 50 Km durch die Stadt betreut.
- Pilot Formiate f�r ca. 50 Km Radwege.
- Betreutes Streckennetz Radwege 50 Km.
- Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz.
Rostock:
- Gesetzliche Ausgangslage: StrWG MV Stra�enreinigungssatzung -> Radwege werden durch die Stadt betreut.
- Sole FS 100 (Natriumchlorid seit 3 Jahren)
- Betreutes Streckennetz Radwege nicht bekannt
- Streutechnik -> Hansa 6 t mit City Sprayer
L�beck:
- Gesetzliche Ausgangslage: StrWG SH Stra�enreinigungssatzung -> Radwege werden durch die Stadt betreut (seit 2021).
- Nur abstumpfende Streustoffe d�rfen verwendet werden. Pilot Formiate f�r ca. 50 Km Radwege.
- Betreutes Streckennetz Radwege 200 Km.
- Streutechnik -> Hako 1600 mit Streuaufsatz, Hansa 3,5 t mit Streuaufsatz, Hansa 6 t mit Streuaufsatz.
Es ist offenkundig, dass das Fahrrad einen wichtigen Beitrag in der Verkehrswende leisten kann. Selbstverst�ndlich ist es zul�ssig, die Nutzbarkeit witterungsabh�ngig zu verstehen, zumal der Gesetzgeber keine umfassende Winterdienstpflicht auf Radwegen formuliert hat. Soll die Fahrradnutzung auch im Winter m�glich sein, m�ssen auftauende Mittel eingesetzt werden. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich folgende Handlungsalternativen:
- Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid)
- Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 3,5 t Einsatzgewicht. Bei dieser Variante m�ssen erheblich l�ngere Einsatzzeiten in Kauf genommen werden (was die Ma�nahme schon in Frage stellt) oder deutliche mehr Fahrzeuge und Personal eingesetzt werden.
- Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 6 t Einsatzgewicht. Hier m�ssten die betroffenen Radwege baulich ert�chtigt werden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Einsatz von Streusalz als Salz-/Sandgemisch erlaubt werden. Dieses Verfahren ist erprobt, kurzfristig umsetzbar und wirkungsvoll. Im Verh�ltnis zum Einsatz auf den Fahrbahnen w�rde die ben�tigte Salzmenge lediglich um ca. 10 % steigen.
Unabh�ngig von der Vorzugsvariante m�ssen Radwege grunds�tzlich so beschaffen sein, dass ausreichend Ablagefl�che f�r ger�umten Schnee vorhanden ist. Das ist sehr h�ufig nicht der Fall.
Stellungnahme Klimaleitstelle:
Ein zunehmender Modal-Split des Radverkehrs ist f�r die Verkehrswende und das Erreichen der Klimaschutzziele der HL unabdinglich. Ein zuverl�ssiger Winterdienst auf Radverkehrsanlagen ist zentraler Treiber f�r die Nutzung des Rads im Winter, da er die Unfallgefahr reduziert und das schwierige Vorankommen minimiert.
Eine klimaschutzrelevante Betrachtung der verschiedenen Streum�glichkeiten und Handlungsalternativen stellt sich wie folgt dar:
Abstumpfende Streumittel sollten f�r die Streuung der Radverkehrsanlagen nicht verwendet werden. Zum einen wird f�r die Herstellung und den Auf- und Abtrag ein vielfach h�herer Prim�renergiebedarf als bei abtauenden Streumitteln ben�tigt. Zum anderen „k�nnen diese Stoffe kaum so dicht gestreut werden, dass sie �berhaupt eine Verbesserung des Kraftschlusses zwischen Radreifen und Schneeauflage erbringen k�nnen.“ (VKU, Information Nr. 99).
Eine Bef�rwortung der Handlungsalternative 1: Einsatz von Streusalz (Natriumchlorid) kann aufgrund der Umweltsch�dlichkeit durch Versalzung von B�den, Gew�ssern und Abw�ssern und den damit verbundenen Folgen f�r Flora und Fauna nicht ausgesprochen werden.
Allerdings zeigen Best-Practice-Beispiele aus skandinavischen L�ndern (Schweden, Finnland) und deutschen Kommunen (Hannover, Rostock) positiv zu bewertende Resultate bei der Kombination einer m�glichst besenreinen mechanischen R�umung und dem anschlie�enden minimalen Auftrag einer Salzl�sung. (vgl. VKU, Information Nr. 99 und Nationaler-Radverkehrsplan). Nat�rlich ist auch dies mit einer technischen Umr�stung der R�umfahrzeuge verbunden.
Handlungsalternative 2 Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 3,5 t Einsatzgewicht mit deutlich l�ngeren Einsatzzeiten wird der zeitnah n�tigen R�umung der Radverkehrsanlagen nicht gerecht.
Als Pendant zur sog. Sommerstra�e b�te es sich bei Nicht-Gew�hrleistung der R�umung von Radverkehrsanlagen an, „Winterstra�en“ f�r den Radverkehr auf zentralen, 4-spurigen Stra�en (Bspw. Ratzeburger Allee, Kronsforder Allee, …) einzurichten. Sprich, jeweils eine der beiden Spuren vorrangig f�r den Radverkehr freizugeben. Umsetzbar w�re diese Ma�nahme im Zuge der „Smart City“.
Die Anzahl und Wegstrecke der verbliebenen Radverkehrsanlagen w�re auf diese Weise ebenfalls reduziert, was den l�ngeren Einsatzzeiten entgegenwirken w�rde.
Handlungsalternative 3 Einsatz von Formiaten mit Fahrzeugen bis 6 t Einsatzgewicht bringt die bauliche Ert�chtigung der Radverkehrsanlagen mit sich. Aufgrund der enorm langen Zeitdauer f�r Planung, Umsetzung etc. kann diese L�sung zumindest kurz- und mittelfristig nicht als Beitrag zum Klimaschutz verstanden werden.
Stellungnahme Fahrradbeauftragte:
In L�beck wird das ganze Jahr �ber Fahrrad gefahren, der Radverkehrsanteil an den zur�ckgelegten Wegen betr�gt ca. 20 %. Um das Radfahren im Winter f�r Sch�ler:innen und alle anderen Alltagsradfahrenden zu gew�hrleisten, hat der Runde Tisch Radverkehr (Mitglieder sind die B�rgerschaftsparteien, Verb�nde und Vereine) einen Winterdienstplan erarbeitet. Darin ist festgelegt, welche Strecken priorit�r ger�umt und gestreut werden sollen. Hierzu geh�ren u.a. die Fahrradstra�e in der Altstadt, alle Radverkehrsanlagen in Hauptverkehrsstra�en mit einem hohen Sch�ler:innenverkehr und wichtige Alltagsradrouten.
Die verl�ssliche und sichere Befahrbarkeit von Hauptradrouten ist f�r Radfahrende im Winter sehr wichtig. Der Winterdienst mit Formiaten sollte aus Sicht der Radverkehrsbeauftragten in einem ersten Schritt auf das gesamte priorit�re Radverkehrsnetz ausgeweitet werden, damit die Radwege verl�sslich nutzbar sind. Zu kl�ren ist der Winterdienst auf Strecken mit Baumwurzelbr�cken (bisher erst der Radweg auf der Ostseite der Wallbrechtstra�e), auf denen der Winterdienst mit kleineren Fahrzeugen ausgef�hrt werden muss, die aber ebenfalls eine hohe Bedeutung f�r den Radverkehr haben. In einer zweiten Stufe sollte der Winterdienst auf Nebenstrecken des Radverkehrs auf die Aufbringung von Formiaten umgestellt werden. Ein kurzfristiger Ausbau der Radinfrastruktur f�r die Befahrung mit gr��eren, schwereren Fahrzeugen f�r den Winterdienst mit Formiaten wird momentan als unrealistisch eingesch�tzt.
Zur j�hrlich stattfindenden Winterdienstbesprechung der Entsorgungsbetriebe werden auch der ADFC L�beck e.V. und die Radverkehrsbeauftragte eingeladen, so dass Belange des Radverkehrs im Winterdienst direkt ausgetauscht werden k�nnen. Als problematisch stellt sich immer wieder das Radfahren auf Radfahr- oder Schutzstreifen auf der Fahrbahn dar, auf denen aus Platzgr�nden meist der ger�umte Schnee der Kfz-Spuren gelagert wird. Hierf�r sollte eine bessere L�sung gefunden werden.